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  • Der Darlehensvertrag BGB § 607 ff.
  • Beispiel

Der Darlehensvertrag BGB § 607 ff.

Im Sachdarlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber für das Bereitstellen einer Sache ( entgeldlich oder unentgeldlich).
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich eine gleichartige Sache innerhalb einer bestimmten Zeit zurückzugeben. Wurde keine Zeit vereinbart, muss der Darlehensgeber kündigen.

Ein wichtiger Darlehensvertrag ist der Privatkredit, welcher von Privatleuten oder Banken gegeben wird. In der Regel erfolgt eine Gewährung des Kedites nur, wenn der Darlehensnehmer Sicherheiten anbeiten kann ( Bürgschaft, Hypothek, Sicherungsübereinkommen ).

Beispiel

Die Nachbarin leiht sind ein Pfund Mehl und bringt ein neues Pfund am nächsten Tag zurück.
Würde die Nachbarin das selbe Pfund Mehl zurückbringen, würde ein Leihvertrag vorliegen.

  • Der Arbeitsvertrag
  • Der Werkvertrag
  • Der Pachtvertrag
  • Der Mietvertrag
  • Der Leihvertrag
  • Der Dienstvertrag
 
 
 
 

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