Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältniss zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Er entsteht durch eine schriftlich festgehaltende Willenserklärung beider Parteien.
Schon vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber sorgfältig und vertraulich mit dem Bewerbungsunterlagen umzugehen. Hat er den Bewerber eingeladen, so muss der Arbeitgeber angefallende Kosten übernehmen. Im Vorstellungsgespräch darf er Fragen zur Gesundheit, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Vorstrafen, Partei- und Gewerkschaftsangehörigkeit nicht stellen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer wahrheitsgemäßg über seine Qualifitkationen Auskunft zu geben. Wenn er Tätigkeiten aufgrund einer Allergie oder Wissensmangel nicht ausführen kann, darf er dies nicht verschweigen.
Der Vertrag wurde für einen bestimmen Zeitraum geschlossen und beendet das Arbeitsverhältnis bei Ablauf dieser Zeit.
Beim Aufhebunsvertrag (Auflösungsvertrag) wird das Arbeitsverhältnis vertraglich durch das Einverständis beider Parteien beendet. Oftmals erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für seine Entscheidung.
Das Beenden durch den Aufhebunsvertrag gilt als Selbstverschulden, weshalb Arbeitsämter bis zu drei Monate Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. Dies passiert nicht, wenn der Arbeitnehmer vorlegen kann, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendigt worden ist.
Eine Kündigung erfolt einseitig durch den Arbeitgeber oder -Nehmer und zieht eine vierwöchige Frist mit sich. Eine Kündigung ist nur rechtskräftig, wenn diese in schriftlicher Form dem Vertragspartner vorgelegt worden ist.
Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ab dem 25. Lebensjahr), sofern der Arbeitgeber kündigt. Die Kündigungsfrist während der Probezeit, welche maximal sechs Wochen betragen darf, beträgt zwei Wochen.
| Betriebsangehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monat |
| ab 8 Jahren | 3 Monat |
| ab 10 Jahren | 4 Monat |
| ab 12 Jahren | 5 Monat |
| ab 15 Jahren | 5 Monat |
| ab 20 Jahren | 7 Monat |
Eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) resultiert aus einem Vergehen des Arbeitsgebers oder -Nehmers. Sie ist nur möglich, wenn der Kündigungsgrund nicht mehr als zwei Wochen zurückliegt.
Kündigungsgründe sind: Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Vorenthaltung des Lohnes, Beleidigung, Tätlichkeiten, usw.
Die meisten Arbeitnehmer beziehen Ihr komplettes Einkommen (Ihre Existenzgrundlage) durch ein Arbeitsverhältnis, weshalb dieses durch bestimmte Vorschriften geschützt werden muss.
Der allgemeine Kündigungsschutz schützt alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern angehören.
Der Kündigungsschutz sieht vor, dass ein Arbeitgeber nur kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer durch seine Person oder sein Verhalten auffällig geworden ist, oder betriebliche Erfordernisse vorliegen. Bei einer betrieblichen Kündigung müssen folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtig werden: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht, Grad einer Schwerbehinderung.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat unterrichtet werden, damit diese wirksam wird. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann der Arbeitnehmer innerhalb drei Wochen Klage einreichen. Bis das Arbeitsgericht über die Kündigung entschieden hat, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.
Vorrausetzung ist eine vorherige, schriftliche Abmahnung
Mangel an Aufträgen
Betriebseinschränkungen
Rationalisierungsmaßnahmen
neue Produktionsmethoden
Vorrausetzung ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte
Einige Arbeitsgruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind unkündbar, solang kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.