Logo
 
 
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Über mich
  • Fotografie
  • Gästebuch
  • Mediengestalter
  • Kontakt
  • Landschaftsfotografie
  • Personenfotografie
  • Objektfotografie
  • Horrorfotografie
  • Gemaltes
  •  
  • Medienprozesse und Arbeitsabläufe
  • Mediengerechte Gestaltung
  • Medienintegration und -Ausgabe
  • Deutsch
  • Wirtschaftslehre
    • Unternehmensgründung
    • Sozialversicherungen
    • Wirtschaftskrise 2008
    • Wirtschaftssysteme
    • Recht
    • Verträge
      • Arbeitsvertrag
      • Darlehensvertrag
      • Diensvertrag
      • Leihvertrag
      • Mietvertrag
      • Pachtvertrag
      • Werkvertrag
  • Politik
  • DIN-A Formate
  • Fragen und Antworten
  • Downloads

Seiteninhalte

  • Der Arbeitsvertrag
  • Pflichten der Vertragspartner
  • Pflichten des Arbeitgebers
  • Pflichten des Arbeitnehmers
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Zeitablauf
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung
  • Gesetzliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Durch die Person des Arbeitsnehmers
  • Durch das Verhalten des Arbeitsnehmers
  • Durch betrieblichen Erfordernissen
  • Besonderer Kündigungsschutz

Der Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältniss zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Er entsteht durch eine schriftlich festgehaltende Willenserklärung beider Parteien.
Schon vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber sorgfältig und vertraulich mit dem Bewerbungsunterlagen umzugehen. Hat er den Bewerber eingeladen, so muss der Arbeitgeber angefallende Kosten übernehmen. Im Vorstellungsgespräch darf er Fragen zur Gesundheit, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Vorstrafen, Partei- und Gewerkschaftsangehörigkeit nicht stellen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer wahrheitsgemäßg über seine Qualifitkationen Auskunft zu geben. Wenn er Tätigkeiten aufgrund einer Allergie oder Wissensmangel nicht ausführen kann, darf er dies nicht verschweigen.

Pflichten der Vertragspartner

Pflichten des Arbeitgebers

  • Beschäftigung
  • Vergütug
  • Fürsorge
  • Zeugnis

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitspflicht
  • Sorgfaltspflicht
  • Gehorsampflicht
  • Schweigepflicht
  • Wettbewerbsverbot
 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zeitablauf

Der Vertrag wurde für einen bestimmen Zeitraum geschlossen und beendet das Arbeitsverhältnis bei Ablauf dieser Zeit.

Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebunsvertrag (Auflösungsvertrag) wird das Arbeitsverhältnis vertraglich durch das Einverständis beider Parteien beendet. Oftmals erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für seine Entscheidung.
Das Beenden durch den Aufhebunsvertrag gilt als Selbstverschulden, weshalb Arbeitsämter bis zu drei Monate Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. Dies passiert nicht, wenn der Arbeitnehmer vorlegen kann, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendigt worden ist.

Kündigung

Eine Kündigung erfolt einseitig durch den Arbeitgeber oder -Nehmer und zieht eine vierwöchige Frist mit sich. Eine Kündigung ist nur rechtskräftig, wenn diese in schriftlicher Form dem Vertragspartner vorgelegt worden ist.

Gesetzliche Kündigung

Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ab dem 25. Lebensjahr), sofern der Arbeitgeber kündigt. Die Kündigungsfrist während der Probezeit, welche maximal sechs Wochen betragen darf, beträgt zwei Wochen.

Betriebsangehörigkeit Kündigungsfrist
ab 2 Jahren 1 Monat
ab 5 Jahren 2 Monat
ab 8 Jahren 3 Monat
ab 10 Jahren 4 Monat
ab 12 Jahren 5 Monat
ab 15 Jahren 5 Monat
ab 20 Jahren 7 Monat
 

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) resultiert aus einem Vergehen des Arbeitsgebers oder -Nehmers. Sie ist nur möglich, wenn der Kündigungsgrund nicht mehr als zwei Wochen zurückliegt.
Kündigungsgründe sind: Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Vorenthaltung des Lohnes, Beleidigung, Tätlichkeiten, usw.

Kündigungsschutz

Die meisten Arbeitnehmer beziehen Ihr komplettes Einkommen (Ihre Existenzgrundlage) durch ein Arbeitsverhältnis, weshalb dieses durch bestimmte Vorschriften geschützt werden muss.
Der allgemeine Kündigungsschutz schützt alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern angehören.

Der Kündigungsschutz sieht vor, dass ein Arbeitgeber nur kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer durch seine Person oder sein Verhalten auffällig geworden ist, oder betriebliche Erfordernisse vorliegen. Bei einer betrieblichen Kündigung müssen folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtig werden: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht, Grad einer Schwerbehinderung.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat unterrichtet werden, damit diese wirksam wird. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann der Arbeitnehmer innerhalb drei Wochen Klage einreichen. Bis das Arbeitsgericht über die Kündigung entschieden hat, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.

Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz

Durch die Person des Arbeitsnehmers

 

  • mangelnde Leistung
  • mangelnde Eignung (körperlich/geistig)
  • lange Krankheit
  • wiederholte Krankheit

 

Durch das Verhalten des Arbeitsnehmers

  • Störung des Betriebsklimas
  • Beleidigungen
  • Arbeitsverweigerung
  • wiederholte Unpünktlichkeit
  • fehlende Krankmeldungen
  • Verweigerungen von Überstunden
  • Alkoholgenuss

Vorrausetzung ist eine vorherige, schriftliche Abmahnung

Durch betrieblichen Erfordernissen

Mangel an Aufträgen
Betriebseinschränkungen
Rationalisierungsmaßnahmen
neue Produktionsmethoden
Vorrausetzung ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte

 

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitsgruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind unkündbar, solang kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.

  • Auszubildende
  • werdende Mütter sind während der Schwangerschaft, vier Monate nach der Entbindung und während der Elternzeit unkündbar.
  • Behinderten Menschen kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  • Betriebsratmitglieder und Jugend- Ausbildendenvertretern darf erst ein Jahr nach der Amtszeit gekündigt werden.
  • Wehr- und Zivildienstleistende
 
 
 
 

Funktionen

Seite empfehlen
Druckvorschau

Interne Links

Inhaltsverzeichnis
Impressum

Externe Links

blog.pixeldichte.de
mind-giving.de

Bookmarks

Google Bookmarks Twitter Facebook studiVZ MySpace deli.cio.us Digg Folkd Linkarena Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yahoo! Bookmarks Yigg