Logo
 
 
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Über mich
  • Fotografie
  • Gästebuch
  • Mediengestalter
  • Kontakt
  • Landschaftsfotografie
  • Personenfotografie
  • Objektfotografie
  • Horrorfotografie
  • Gemaltes
  •  
  • Medienprozesse und Arbeitsabläufe
  • Mediengerechte Gestaltung
  • Medienintegration und -Ausgabe
  • Deutsch
  • Wirtschaftslehre
    • Unternehmensgründung
      • Unternehmensziele
      • Einzelunternehmung
      • Personengesellschaften
      • Kapitalgesellschaften
    • Sozialversicherungen
    • Wirtschaftskrise 2008
    • Wirtschaftssysteme
    • Recht
    • Verträge
  • Politik
  • DIN-A Formate
  • Fragen und Antworten
  • Downloads

Seiteninhalte

  • Personengesellschaften
  • 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Gründung
  • Haftung
  • Geschäftsführung
  • Gesellschaftsorgane
  • Gewinn
  • 2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gründung
  • Haftung
  • Geschäftsführung
  • Gesellschaftsorgane
  • Gewinn
  • 3. Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gründung
  • Haftung
  • Geschäftsführung
  • Gesellschaftsorgane
  • Gewinn

Personengesellschaften

Ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die eine gemeinsame Unternehmung vorhaben, nennt sich Personengesellschaft, wenn mindestens eine Person uneingeschränkt haftet. Es gibt mehrere Arten von Personengesellschaften. Die wichtigsten sind unten aufgeführt.

1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die einfachste Rechtsform und wird bereits durch die Zustimmung zur Umsetzung eines gemeinsames Zieles gültig (Klassenfahrt, Fahrgemeinschaft, etc). Die schriftliche Form des Vertrages ist nicht nötig, wird aber empfohlen. Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen und muss sich an das BGB (Bundes Gesetzbuch) halten, wodurch es sich um eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit handelt.

Das Geschäft wird, wenn nicht anders vereinbart, von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt, weshalb bei Geschäften die Zustimmung von allen nötig ist. Demnach steht jedem Gesellschafter der selbe Gewinnanspruch zu, jeder darf das Geschäft nach aussen vertreten und jeder muss uneingeschränkt mit dem Privatvermögen haften.

Gründung

Die Gründung geschieht durch mindestens zwei natürliche oder juristische Personen, die gemeinsam ein Ziel verfolgen.

Haftung

Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung sowie die Vertretung nach aussen besteht aus allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen.

Gesellschaftsorgane

Die GbR besteht aus mindestens dem/die Geschäftsführer und wahlweise aus der Gesellschafterversammlung.

Gewinn

Der Gewinn wird unter den Gesellschaftern zu gleichen Teilen ausgeschüttet.

2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Kommanditgesellschaft ähnelt der offenen Handelsgesellschaft, bis auf dass zwei Arten von Gesellschaftern gibt und die Abkürzung KG im Namen getragen werden muss.

Die Komplementäre sind vergleichbar mit den Gesellschaftern der OHG, sie haften uneingeschränkt mit dem Privatvermögen und führen das Geschäft. Die Kommanditisten hingegen haften nur mit der Kapitaleinlage, was sie jedoch von der Geschäftsführung und -Vertretung ausschließt. Sie besitzen ausschließlich ein Kontrollrecht.

Gründung

Es müssen sich mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist zusammenschließen.

Haftung

Der Kommanditist haftet mit seiner Kapitaleinlage, währen der Komplementär auch mit seinem Privatvermögen haften muss.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus den Komplementären.

Gesellschaftsorgane

Die Gesellschafterversammlung.

Gewinn

4% auf die Kapitaleinlage des jeweiligen Gesellschafters, der Rest, meist vertraglich festgehalten, wird in angemessenen Verhältnis verteilt.

3. Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ähnelt der offenen Handelsgesellschaft, bis auf dass zwei Arten von Gesellschaftern gibt und die Abkürzung KG im Namen getragen werden muss.

Die Komplementäre sind vergleichbar mit den Gesellschaftern der OHG, sie haften uneingeschränkt mit dem Privatvermögen und führen das Geschäft. Die Kommanditisten hingegen haften nur mit der Kapitaleinlage, was sie jedoch von der Geschäftsführung und -Vertretung ausschließt. Sie besitzen ausschließlich ein Kontrollrecht.

Gründung

Es müssen sich mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist zusammenschließen.

Haftung

Der Kommanditist haftet mit seiner Kapitaleinlage, währen der Komplementär auch mit seinem Privatvermögen haften muss.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus den Komplementären.

Gesellschaftsorgane

Die Gesellschafterversammlung.

Gewinn

4% auf die Kapitaleinlage des jeweiligen Gesellschafters, der Rest, meist vertraglich festgehalten, wird in angemessenen Verhältnis verteilt.

 
 
 

Funktionen

Seite empfehlen
Druckvorschau

Interne Links

Inhaltsverzeichnis
Impressum

Externe Links

blog.pixeldichte.de
mind-giving.de

Bookmarks

Google Bookmarks Twitter Facebook studiVZ MySpace deli.cio.us Digg Folkd Linkarena Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yahoo! Bookmarks Yigg