Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen gedacht, also alle Arbeitnehmer, die 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind. Personen unter 15 Jahren ist das Arbeiten verboten, da sie als Kinder gelten (verbotene Kinderarbeit).
Die wichtigsten Regelungen auf einem Blick
- Berufschulunterricht
- Auszubildende
sind für den Berufschulunterricht freizustellen
- Mehr als fünf
Unterichtsstunden gelten als ein Arbeitstag. Folglich muss der
Arbeitnehmer nach der sechsten Stunde nicht mehr arbeiten.
- Arbeitszeit
- Jugendliche
drüfen maximal fünf Tage pro Woche beschäftigt werden (40 Stunden Woche)
-
Beschäftigung vor sechs Uhr und nach 20 Uhr ist verboten. Ausgenommen
sind Arbeitnehmer in Bäckereien, Konditoreien, der Landwirtschaft und
Gaststätten.
- Urlaubstage
- Jugendliche
bis 16 Jahre stehen 30 Urlaubstage zu
- Jugendliche bis 17 Jahre
stehen 27 Urlaubstage zu
- Jugendliche bis 18 Jahre stehen 25
Urlaubstage zu
- verbotene Arbeiten
Arbeiten,
welche die Leistungsfähigkeiten der Arbeitnehmer überschreiten
(Akkordarbeit, gefährliche Arbeit, Arbeit mit gefährlichen Stoffen,
etc). - Ärztliche Untersuchung
Vor der
Beschäftigungsaufnahme muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.
Drei Monate vor dem zweiten Ausbildungsjahr muss erneut untersucht
werden, wenn der Arbeitnehmer bis dahin das 18. Lebensjahr noch nicht
erreicht hat. - Pause
Bei 4,5–6 Stunden Arbeit
stehen dem Arbeitnehmer 30 Minuten Pause zu, bei mehr als 6 Stunden
Arbeitszeit gelten 60 Minuten Pause. - Freizeit
Zwischen Arbeitsende
und -Beginn müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.