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Seiteninhalte

  • Recht
  • Unsere Rechtsordnung
  • Rechtsbeziehungen gibt es zwischen
  • 1.1 Öffentliches Recht
  • Rechtsbereiche sind
  • 1.2 Privates Recht
  • 1.3 Strafrecht
  • Voraussetzungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften
  • Rechtsfähig sind
  • Geschäftsfähig sind
  • Rechte und Pflichten im Alter
  • Die Formfreiheit und Ihre Grenzen
  • Einschränkungen zum Schutz des Verbrauchers
  • nichtige Verträge
  • anfechtbare Verträge
  • Einseitig und mehrseitig verpflichtende Verträge
  • einseitig verpflichtende Verträge
  • zwei- oder mehrseitig verpflichtende Verträge
  • Der Kaufvertrag
  • Zahlungsverzug
  • Mangelhafte Lieferung
  • Verjährung von Forderungen

Recht

Unsere Rechtsordnung

Recht ist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen geschaffen und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird.

Der Statt hat allein das Recht Gewalt anzuwenden ( Gewaltmonopol ) und bei Verstößen Instrumente einzusetzen, mit denen er Gesetzbefolgungen erzwingen kann ( Geldstrafen, Freiheitsentzug ).

Rechtsbeziehungen gibt es zwischen

  • einzelnen Bürger
  • Hoheitsträgern z.B. Bund, Länder, Gemeinden
  • nicht hoheitlichen Gemeinschaften z.B. Unternehmen, Vereine

1.1 Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und den Hoheitsträgern. Rechtsstreitigkeiten werden vor Verfassungsgerichten, Finanzgerichten, Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten geführt.

Rechtsbereiche sind

  • Gewerberecht ( Gewerbeordnung. Handwerksordnung )
  • Verfassungsrecht
  • Verwaltungsrecht ( Schulrecht )
  • Teilgebiete des Arbeitsrecht ( Arbeitsschutz )
  • Steuerrecht

Rechtsquellen sind z.B. Verfassungen, Gesetzte und Satzungen von Bund/Ländern/Gemeinden.

1.2 Privates Recht

Das private Recht regelt Beziehungen zwischen Bürgern und Gemeinschaften ohne Hoheitscharakter ( Ehe, Familie, Vereine, Wirtschaftsunternehmen... )
Die wichtigste Rechtsquellen sind das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) und das Handelsgesetztbuch ( HGB ). Rechtsstreitigkeiten führt man vor Zivilgerichten aus.

Der Bürger wird in verschiedene Rollen eingeteilt ( Verbraucher, Kaufleute, Privatpersonen ), da bestimmte Rollen als schutzwürdiger ( Verbraucher ) angesehen werden. Ein bedeutender Bereich ist das Vertragsrecht und die Schadensregulierung.

Ausserdem fließt das Arbeitsrecht teilweise mit in das private Recht, da viele Vorschriften für Arbeitsverträgen im BGB festgehalten sind. Für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geht man vor das Arbeitsgericht.

1.3 Strafrecht

Das Strafrecht regelt die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols bei Handlungen wie Mord, Totschlag, Raub und Erpressung.

Es werden jugendliche und erwachsene Täter unterschieden. Selbstjustiz ist verboten.

Voraussetzungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften

Rechtsfähig sind

  • natürliche Personen
    ( alle Menschen von Geburt bis zum Tod )
  • juristische Personen
    • Personenvereinigungen des privaten Rechts ( Firmen )
    • Personenvereinigungen des öffentlichen Rechts ( Körperschaften: Bund, Land Gemeinde ) ( Anstalten: Bundesanstalt für Arbeit, Fernseh- und Rundfunktanstalt )

Geschäftsfähig sind

  • alle natürliche Personen
    • 0–6 Jahre / Geisteskranke sind geschäftsunfähig: Der gesetzliche Vertreter handelt
    • 7–17 Jahre / Süchtige sind beschränkt geschäftsfähig: Rechtsgeschäfte sind wirksam und von der nachträglichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten abhängig.
    • 18+ Jahre - voll geschäftsfähig
  • alle juristische Personen bei Ihrer Entstehung
 

Rechte und Pflichten im Alter

Alter Rechtsfähig ab Geburt
6 SchulpflichtKinobesuch bis 20 Uhr
7 Beschränkte GeschäftsfähigkeitBeschränkte zivilrechtliche Deliktsfähigkeite
12 Zustimmung beim ReligionswechselKinobesuch bis 22 Uhr
14 Beschränkte strafrechtliche DeliktsfähigkeitReligionsmünsigkeit
15 Ende des Beschäftigungsverbotsbedingte Beschäftigung von Jugendlichen
16 EhefähigEidesfähigBesuch von Gaststätten ohne EinschränkungBesuch von Tanzveranstaltungen bis 22 UhrKinobesuch bis 23 UhrPflicht zum Besitz eines Personalausweises
18 VolljährigkeitEhemündigkeitaktives und passives Wahlrecht zum BundestagBetriebs- und PersonalratGeschäftsfähigkeitProzessfähigkeitVolle DeliktsfähigkeitStrafmündigkeitWehrpflicht und Zivildienstpflicht bei Männernbei Frauen bei Bedarf...Führerschein Klasse 1 und 3
21 Volle Strafmündigkeit
25 Berufung zum Schöffen
40 Wahl zum Bundespräsidenten
45 Ende der Wehrpflicht für Mannschaften
55 Ende der Zivildienstpflicht für Frauen im Verteidigunsfall
60 Rentenversicherung vorzeitiges Altersruhegeld für FrauenEnde der Wehrpflicht für Offiziere und Unteroffiziere
63 Vorzeitiges Altersruhegeld
65 Altersruhegeld und Pensionsalter

Die Formfreiheit und Ihre Grenzen

Einschränkungen zum Schutz des Verbrauchers

Es wird zwischen nichtige und anfechtbare Verträge unterschieden. Während nichtige Verträge ungültigt sind, sind anfechtbare Verträge gültig, solang keiner der Vertragspartner Wiederspruch einlegt.

nichtige Verträge

  • bei Gesetzverstoß ( z.B. Rauschgifthandel, illegaler Zigarettenhandel)
  • bei Verstoß gegen die guten Sitten ( z.B. Kreditvertrag bei 50% Zinsen, für 500 Euro die Religion zu wechseln )
  • bei Scherz- oder Scheingeschäften ( z.B. Aus Spaß eine übertriebene Summe an Bier bestellen )
  • bei Formverstoß ( z.B. mündliche Kündigung des Arbeitsvertrages )
  • Verträge mit Geschäftsunfähigen ( z.B. Ein 6-jähriger verkauft seine Spielsachen )

anfechtbare Verträge

  • bei Irrtum ( z.B. Ein Verkäufer packt ausversehen den wertvolleren Gegenstand ein )
  • bei arglistiger Täuschung ( z.B. Ein Autohändler verschweigt den Unfallschaden )
  • bei Drohungen ( z.B. Der Arbeitgeber droht zu kündigen, wenn die Angestelte seinen Sohn nicht heiratet )

freie Wahl
Vertragspartner, Vertragsform und -Inhalt sind frei wählbar

Vertragsformen

  • mündlich
  • schriftlich
  • Schriftform mit Notar
  • Schriftform mit Urkundsbeamten

 

 

Einseitig und mehrseitig verpflichtende Verträge

einseitig verpflichtende Verträge

Bei diesen Verträge ist einer der beiden Vertragspartner zur einer Leistung verpflichtet ( der andere ist der Begünstigte ).
Beim Schenkunsvertrag verpflichtet sich der Schenker, aus seinem Vermögen dem anderen eine unentgeltlich Leistung.
Beim Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für den dritten zu bürgen.

zwei- oder mehrseitig verpflichtende Verträge

Diese Art von Vertrag verpflichtet beide Parteien eine bestimmte Leistung zu erbringen.
Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer die Ware termingerecht zu bezahlen, während der Verkäufer sich verpflichtet die Ware auszuhändigen.

Der Kaufvertrag

  Verkäufer Käufer
Pflichten
  • ordnungsgemäße Lieferung
  • rechtzeitige Lieferung
  • rechtzeitige Annahme
  • rechtzeitige Bezahlung
Störungen
  • mangelhafte Lieferung
  • Lieferungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Zahlungsverzug

Zahlungsverzug

Zahl der Käufer die Rechnung nicht, dann kommt er mit Zugang der Mahnung in Verzug, oder wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist.
Mahnt der Gläubiger nicht, so befindet sich der Schuldner 30 nach Erhalt der Rechnung in Verzug ( Bei Verbrauchern nur, wenn Sie darauf hingewiesen worden sind ).

Mangelhafte Lieferung

Bei mangelnder Lieferung hat der Verkäufer zwei Reparaturversuche (bzw Umtausch). Danach darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, eine Minderung fordern und zusätzlichen Schadensersatz verlangen.

 

Verjährung von Forderungen

Frist Ansprüche Fristbeginn

2 Jahre

• auf Gewährleistungen aus Kaufverträge

Mit der Übergabe der Sache

3 Jahre

• aus Verträgen des täglichen Lebens
• aus unerlaubten Handlungen
• wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln an Gegenständen

Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ertstanden ist

5 Jahre

• Mängel beim Hausbau

Ab dem Bau

10 Jahre

• auf Schadenersatz

Ab ihrer Entstehung

30 Jahre

• aus Familien und Erbrecht• auf Herausgabe des Eigentums

Mit dem Entstehen des Anspruchs, mit der Rechtskraft der Entscheidung

30 Jahre

• auf Schadenersatz wegen Verletzungen des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit
• auf sonstige Schadensersatzansprüche

Ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung; ohne rücksicht auf Ihre Entstehung und Kenntnis

 
 
 

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