Recht ist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen geschaffen und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird.
Der Statt hat allein das Recht Gewalt anzuwenden ( Gewaltmonopol ) und bei Verstößen Instrumente einzusetzen, mit denen er Gesetzbefolgungen erzwingen kann ( Geldstrafen, Freiheitsentzug ).
Das öffentliche Recht regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und den Hoheitsträgern. Rechtsstreitigkeiten werden vor Verfassungsgerichten, Finanzgerichten, Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten geführt.
Rechtsquellen sind z.B. Verfassungen, Gesetzte und Satzungen von Bund/Ländern/Gemeinden.
Das private Recht regelt Beziehungen zwischen Bürgern und Gemeinschaften ohne Hoheitscharakter ( Ehe, Familie, Vereine, Wirtschaftsunternehmen... )
Die wichtigste Rechtsquellen sind das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) und das Handelsgesetztbuch ( HGB ). Rechtsstreitigkeiten führt man vor Zivilgerichten aus.
Der Bürger wird in verschiedene Rollen eingeteilt ( Verbraucher, Kaufleute, Privatpersonen ), da bestimmte Rollen als schutzwürdiger ( Verbraucher ) angesehen werden. Ein bedeutender Bereich ist das Vertragsrecht und die Schadensregulierung.
Ausserdem fließt das Arbeitsrecht teilweise mit in das private Recht, da viele Vorschriften für Arbeitsverträgen im BGB festgehalten sind. Für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geht man vor das Arbeitsgericht.
Das Strafrecht regelt die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols bei Handlungen wie Mord, Totschlag, Raub und Erpressung.
Es werden jugendliche und erwachsene Täter unterschieden. Selbstjustiz ist verboten.
| Alter | Rechtsfähig ab Geburt |
|---|---|
| 6 | SchulpflichtKinobesuch bis 20 Uhr |
| 7 | Beschränkte GeschäftsfähigkeitBeschränkte zivilrechtliche Deliktsfähigkeite |
| 12 | Zustimmung beim ReligionswechselKinobesuch bis 22 Uhr |
| 14 | Beschränkte strafrechtliche DeliktsfähigkeitReligionsmünsigkeit |
| 15 | Ende des Beschäftigungsverbotsbedingte Beschäftigung von Jugendlichen |
| 16 | EhefähigEidesfähigBesuch von Gaststätten ohne EinschränkungBesuch von Tanzveranstaltungen bis 22 UhrKinobesuch bis 23 UhrPflicht zum Besitz eines Personalausweises |
| 18 | VolljährigkeitEhemündigkeitaktives und passives Wahlrecht zum BundestagBetriebs- und PersonalratGeschäftsfähigkeitProzessfähigkeitVolle DeliktsfähigkeitStrafmündigkeitWehrpflicht und Zivildienstpflicht bei Männernbei Frauen bei Bedarf...Führerschein Klasse 1 und 3 |
| 21 | Volle Strafmündigkeit |
| 25 | Berufung zum Schöffen |
| 40 | Wahl zum Bundespräsidenten |
| 45 | Ende der Wehrpflicht für Mannschaften |
| 55 | Ende der Zivildienstpflicht für Frauen im Verteidigunsfall |
| 60 | Rentenversicherung vorzeitiges Altersruhegeld für FrauenEnde der Wehrpflicht für Offiziere und Unteroffiziere |
| 63 | Vorzeitiges Altersruhegeld |
| 65 | Altersruhegeld und Pensionsalter |
Es wird zwischen nichtige und anfechtbare Verträge unterschieden. Während nichtige Verträge ungültigt sind, sind anfechtbare Verträge gültig, solang keiner der Vertragspartner Wiederspruch einlegt.
freie Wahl
Vertragspartner, Vertragsform und -Inhalt sind frei wählbar
Vertragsformen
Bei diesen Verträge ist einer der beiden Vertragspartner zur einer Leistung verpflichtet ( der andere ist der Begünstigte ).
Beim Schenkunsvertrag verpflichtet sich der Schenker, aus seinem Vermögen dem anderen eine unentgeltlich Leistung.
Beim Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für den dritten zu bürgen.
Diese Art von Vertrag verpflichtet beide Parteien eine bestimmte Leistung zu erbringen.
Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer die Ware termingerecht zu bezahlen, während der Verkäufer sich verpflichtet die Ware auszuhändigen.
| Verkäufer | Käufer | |
| Pflichten |
|
|
| Störungen |
|
|
Zahl der Käufer die Rechnung nicht, dann kommt er mit Zugang der Mahnung in Verzug, oder wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist.
Mahnt der Gläubiger nicht, so befindet sich der Schuldner 30 nach Erhalt der Rechnung in Verzug ( Bei Verbrauchern nur, wenn Sie darauf hingewiesen worden sind ).
Bei mangelnder Lieferung hat der Verkäufer zwei Reparaturversuche (bzw Umtausch). Danach darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, eine Minderung fordern und zusätzlichen Schadensersatz verlangen.
| Frist | Ansprüche | Fristbeginn |
|---|---|---|
|
2 Jahre |
• auf Gewährleistungen aus Kaufverträge |
Mit der Übergabe der Sache |
|
3 Jahre |
• aus Verträgen des täglichen Lebens |
Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ertstanden ist |
|
5 Jahre |
• Mängel beim Hausbau |
Ab dem Bau |
|
10 Jahre |
• auf Schadenersatz |
Ab ihrer Entstehung |
|
30 Jahre |
• aus Familien und Erbrecht• auf Herausgabe des Eigentums |
Mit dem Entstehen des Anspruchs, mit der Rechtskraft der Entscheidung |
|
30 Jahre |
• auf Schadenersatz wegen Verletzungen des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit |
Ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung; ohne rücksicht auf Ihre Entstehung und Kenntnis |